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Geschichte der deutschen Seeunfalluntersuchung
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Die Notwendigkeit, Seeunfälle untersuchen zu lassen, besteht schon, seitdem Schifffahrt in größerem Umfang betrieben wird. In vielen Schifffahrtsnationen wurden daher bereits frühzeitig förmliche Untersuchungsverfahren eingeführt, um die Unfallursachen aufzuklären und daraus Erkenntnisse zur Vermeidung ähnlicher Unfälle für die Zukunft herzuleiten.

In Deutschland wurde nach der Gründung des Reiches 1870 und Einführung einer einheitlichen Flagge für die gesamte deutsche Flotte auf Veranlassung von Abgeordneten der Hansestädte ein Gesetzentwurf ausgearbeitet und im Jahre 1877 als Gesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen in Kraft gesetzt(1), das in einem gerichtsähnlichen Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung neben der Ursachenfeststellung auch die Beurteilung der Verhaltensweisen der Beteiligten zum Gegenstand hatte mit der möglichen Konsequenz der Entziehung eines Befähigungszeugnisses.
Dieses Gesetz galt - nach einer Novellierung im Jahre 1935(2) - bis zum 30.09.1986 fort. Bis zu diesem Zeitpunkt lag die erstinstanzliche Seeunfalluntersuchung durch die Seeämter in der Zuständigkeit von Fachbehörden der Küstenländer oder waren diesen organisatorisch zugeordnet. Widerspruchsinstanz war das Reichs- bzw. seit 1950 das Bundesoberseeamt mit Sitz in Hamburg. Nachdem das BVerwG(3)bereits 1969 geklärt hatte, dass es sich bei den Untersuchungsverfahren der Seeämter um Verwaltungsverfahren handelte, wurde für die Seeunfalluntersuchung die Frage unzulässiger Mischverwaltung aufgeworfen, die eine gesetzliche Neuregelung unaufschiebbar machte.
1 RGBl. I S. 549.
2 RGBl. I S. 1183.
3 BVerwGE 32, 21.
