Der Arbeit der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung liegen folgende Gesetzestexte zu Grunde:
Im Rahmen des Zweiten Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBI. I S. 1815) ist als dessen Artikel 2 am 20. Juni 2002 das Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen (Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz - SUG) in Kraft getreten. § 15 dieses Gesetzes sieht eine entsprechende Geltung zahlreicher Bestimmungen des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBI. I S. 2470) vor und legt hierfür eine Reihe begrifflicher Entsprechungen fest. Um die Heranziehung und Anwendung der Vorschriften zu erleichtern, wird hiermit als Lesehilfe ein Abdruck der Gesamtheit der Bestimmungen veröffentlicht.
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen (Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz - SUG)
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt (Zum Download)
Schiffssicherheitsgesetz SchSG BGBl I 1998, 2860 Fassung vom 9. September 1998, gültig ab 1. Oktober 1998
§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
Auszug:
(1) Dieses Gesetz dient der einheitlichen und wirksamen Durchführung der geltenden internationalen Schiffssicherheitsregelungen zur Gewährleistung der Sicherheit auf See einschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen und des Umweltschutzes auf See. Es gilt für die gesamte Seefahrt.
(2) Internationale Schiffssicherheitsregelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Abschnitten A bis C der Anlage aufgeführten Vorschriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in Abschnitt D der Anlage aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils angegebenen Fassung. Internationale Schiffssicherheitsnormen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten Vorschriften in der jeweils angegebenen Fassung.
Schiffssicherheitsgesetz SchSG (Zum Download)
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt SeeFSichV
§ 7 Meldung bestimmter schaden- oder gefahrenverursachender Vorkommnisse
Auszug:
(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser Personen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schiffes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich jedes das Schiff betreffende schaden- oder gefahrenverursachende Vorkommnis im Sinne von Absatz 2 zu melden und möglichst folgende Angaben zu übermitteln: (...)
(2) Als Vorkommnis im Sinne des Absatzes 1 gilt jedes Ereignis beim Betrieb des Schiffes in der Seefahrt, wenn auf Grund des Betriebes
1. eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist oder vermisst wird oder die Besatzung erheblich gefährdet wird,
2. a) das Schiff einen Schaden durch Aufgrundlaufen, Zusammenstoß, Feuer, Wetter oder Explosion erlitten hat
b) Ausfälle in einem System aufgetreten sind, das für die Stabilität oder sichere Fahrt unverzichtbar ist und dadurch die sichere Schiffsführung beeinträchtigt wird oder worden ist oder
3. eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung der Meeresumwelt eingetreten ist.
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (Zum Download)
